Ambulante Eingliederungshilfe

Leistungsberechtigte der ambulanten Eingliederungshilfe sind gemäß § 53 Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von solchen wesentlichen Behinderungen bedroht sind.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.

Kosten: Bezüglich einer Übernahme der (Teil-) Kosten kann ein Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger auf Eingliederungshilfe gestellt werden.

Konkrete Unterstützungsleistungen ambulanter Eingliederungshilfeanbieter können dabei folgende sein:

Anbieter ambulanter Eingliederungshilfe finden Sie hier