Ambulante Eingliederungshilfe
Leistungsberechtigte der ambulanten Eingliederungshilfe sind gemäß § 53 Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von solchen wesentlichen Behinderungen bedroht sind.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.
Kosten: Bezüglich einer Übernahme der (Teil-) Kosten kann ein Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger auf Eingliederungshilfe gestellt werden.
Konkrete Unterstützungsleistungen ambulanter Eingliederungshilfeanbieter können dabei folgende sein:
-
Hilfen zur Gewinnung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbstständigen Haushalts- und Lebensführung
-
Hilfen zu Entwicklung einer individuellen Tagesstruktur
-
Gespräche über die persönliche Situation, Erkrankung, Ängste
-
Begleitung in Konflikt- und Krisensituationen
-
Unterstützung bei notwendiger Inanspruchnahme medizinischer und sozialer Dienste und Leistungen sowie beim Umgang mit Ämtern, Banken und sonstigen Institutionen
-
Förderung von Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
-
Anregung und Unterstützung bei der Erweiterung des Lebenskreises über den Wohnbereich hinaus, insbesondere beim Aufsuchen tagesstrukturierender Angebote und bei der Freizeitgestaltung
-
Training angemessener Verhaltensweisen und Hilfestellung bei der Bewältigung von Schwierigkeiten
-
Förderung und Pflege von Angehörigenkontakten, Information und Beratung von Bezugspersonen
-
Gespräche im sozialen Umfeld
-
Organisation/ Koordination des Helfernetzes