Ambulante Pflegeleistungen

Leistungen der Pflegeversicherung können von Menschen beantragt werden, die gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Dauer (mindestens für 6 Monate) der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Einschränkungen müssen Folgen einer körperlichen, kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigung sein. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor. (§ 3 Sozialgesetzbuch Elf - SGB XI)

 

Unterstützung ist insbesondere möglich bei der pflegerischen Versorgung aber auch bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL – Acitivities of Daily Living) z.B. in den Bereichen der Mobilität und der Selbstversorgung aber auch der Bewältigung von Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Maßnahmen bis hin zur Teilnahme am soziokulturellen Leben. Die gewünschten Versorgungsleistungen können mit den Anbietern aber sehr individuell vereinbart. Darüber hinaus ist die zeitgleiche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (Leistung der Krankenversicherung) ist möglich und häufig sinnvoll. Meist kann die Leistung sogar durch den gleichen Anbieter erbracht werden. Aufgrund der besonderen Intimität bei der Versorgung können seit 01.01.2013 Pflegeverträge zum Folgetag und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Auch ist es möglich, private Hilfen und professionellen Pflegedienste zu mischen (Kombinationsleistung)

 

Bei der Pflege im häuslichen Umfeld gibt es eine Vielzahl von ergänzenden Angeboten z.B.:
- Pflegekurse und Pflegezeit für die Pflege naher Angehörige

- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

- Tagespflege und Besuchsdienste

- Pflegehilfsmittel, Hausnotrufgeräte, „Essen auf Rädern“

- Kostenbeteiligung der Pflegekasse bei Umbaumaßnahmen im häuslichen Wohnumfeld

- Evtl. Anspruch auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

 

Antragstellung:
Die gewünschten Leistungen müssen bei der eigenen Pflegekasse beantragt werden. Die entsprechenden Formulare können telefonisch angefordert werden. Nach Rückgabe es Antrages erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen um festzustellen ob- und welcher Pflegegrad vorliegt.
Kostenlose Unterstützung bei dem Antragsverfahren leisten die Senioren- und Pflegestützpunkte der Landkreise. Wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen um eine geeignete Pflege zu gewährleisten, kann Unterstützung bei dem zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. (Hilfe zur Pflege)

 

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 36-40 SGB XI, §§ 44-45f SGB XI, §§ 61-66a SGB XII (Hilfe zur Pflege)
Pflegezeitgesetz / Familienpflegezeitgesetz