Ambulante Psychiatrische Pflege
Die ambulante psychiatrische Pflege (APP) soll dazu beitragen, dass psychisch kranke Menschen ein würdiges, eigenständiges Leben in ihrem gewohnten Lebenszusammenhang führen können. Ambulante Psychiatrische Pflege ist auch für Gerontopsychiatrisch Erkrankte, sowohl bei Neuerkrankung, wie auch für Langzeiterkrankte wie z.B. bei Alzheimer, Demenz und Depression. Die ambulante psychiatrische Pflege kann wiederkehrende Klinikaufenthalte, die von den Betroffenen und dem sozialen Umfeld häufig als stigmatisierend empfunden werden, vermeiden. Die ambulante Pflege soll mit ihren flexiblen, aufsuchenden Angeboten Behandlungsabbrüchen vorbeugen. Durch die Pflege vor Ort wird das Umfeld beteiligt und sie soziale (Re-) Integration ermöglichen. Dazu gehört auch die Arbeit mit den Angehörigen, die in die Behandlung einbezogen und entlastet werden sollen. Ambulante psychiatrische Pflege ist aufsuchend tätig und Verbindungsglied zwischen Beratungsstellen, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Ärzten, Therapeuten, Tageskliniken, betreutem Wohnen und anderen psychosozialen Diensten und Angeboten in der Gemeinde. Die Häufigkeit der Besuche orientiert sich an dem Bedarf der Patienten und kann von zweimal täglich bis einmal monatlich variieren.
Die ambulante psychiatrische Pflege richtet sich an Menschen, die eine psychiatrische Behandlung und Pflege akzeptieren. Die Freiwilligkeit ist ein elementarer Aspekt, weil die Pflegekräfte darauf angewiesen sind, dass ihnen bei ihren Besuchen die Türe geöffnet wird und die Betroffenen sich an den Interventionen beteiligen. Diese Gastrolle der Pflegekräfte führt gegenüber der stationären Behandlung, bei der das Personal das Hausrecht hat, zu einer Veränderung der Beziehung. Die Patienten und Pflegekräfte handeln gemeinsam aus, welche Angebote geeignet sind und wie sie durchgeführt werden sollen. Die ambulante Pflege leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Selbstbestimmung der Patienten in der psychiatrischen Versorgung.
Die Begleitung läuft im Regelfall über vier Monate. Die Erstverordnung ist auf eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen auszustellen. Die Folgeverordnung ist höchstens für 3 ½ Monate gültig. Jede Verordnung muss binnen drei Werktagen nach Ausstellungsdatum der entsprechenden Krankenkasse vorliegen. Wenn dieses eingehalten wird, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für erbrachte Leistungen bis zum Eingang der Ablehnung beim Pflegedienst. Hierbei können Kosten im Rahmen einer Zuzahlung entstehen, sofern der Patient nicht von Zuzahlungen befreit ist. Die Verordnung läuft in der Regel über den Facharzt. Voraussetzung hierfür ist eine gesicherte Diagnose. Ist die Diagnose gesichert kann die Verordnung auch vom Hausarzt ausgestellt werden. Es werden 14 Einheiten an sieben Tagen genehmigt. Die Anzahl der Einheiten pro Woche soll im Laufe der Behandlungszeit absteigend sein.
Die Erbringung der Einheiten durch die APP, ist durch diese selbst zu steuern.
Vertragstext: „…Einheiten teil- und bündelbar nach Maßgabe des Pflegedienstes.“